Legal Opinion zum Inhalt des russischen Zivilrechts in der ausländischen und russischen Rechtsprechung

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Im Hinblick auf weitgehende Ausdehnung des Bereichs der das russische Recht betreffenden Streitfälle wurde das Legal Opinion (nachstehend – LO) zum Inhalt des russischen Zivilrechts in der ausländischen Rechtsprechung insbesondere in Europa und in den USA in Gebrauch genommen. Zur gleichen Zeit erlebt das russische Zivilrechts intensive Reformprozesse und in diesem Zusammenhang auch eine rasche Entwicklung der Theorie und Praxis der Anwendung des Zivilrechts. Da neben der unmittelbaren und mittelbaren Übernahme jeweiliger Institute des westlichen Rechts eigenartige juristische Mechanismen geschaffen werden, bei der Zusammenwirkung mit denen viele westliche Konstruktionen mehr oder weniger inhaltlich geändert werden, erscheint es richtig, wesentliche Eigenart des russischen Zivilrechts anzusprechen. Angesichts dieser Vorgänge wird LO unentbehrlich. Es ist ganz klar, dass LO dazu berufen ist, nicht selbst und nur den Inhalt des Gesetzes zu beschreiben sondern sein Inhalt durch Rechtsanwendungspraxis zu offenbaren. Wegen der Besonderheiten der russischen Gerichtsbarkeit und des russischen Rechtsbewusstseins kommt die Spezifik des russischen Zivilrechts verstärkt zum Ausdruck. Es wäre daher zweckmäßig, die oben genannte Spezifik beim Einsatz von LO zum russischen Recht zu erkennen und berücksichtigen.

Allgemeine Evaluierung der Besonderheiten des russischen Zivilrechts für die Zwecke des LO

Die Antwort auf diese Frage muss unvermeidlich eine breitere und offensichtlich kaum nachvollziehbare Frage der Besonderheiten des russischen Zivilrechts insgesamt betreffen. Diese lässt sich hier sicherlich weder vollständig noch auszugsweise offenbaren. Doch ich würde auf einige Aspekte aufmerksam machen:

- Das Zivilgesetzbuch der Russischen Föderation wurde im Jahre 1994 als provisorische Version beim Übergang zur Marktwirtschaft verabschiedet und später seit 2010 einer umfassender Reform unterzogen, die bis jetzt noch nicht abgeschlossen worden ist. Das Zivilgesetzbuch der Russischen Föderation ist dabei keine modernisierte Version von einem der europäischen Gesetzbücher. Zur dessen Ausarbeitung, insbesondere auf der zweiten Etappe wurde seitens westlicher Rechtswissenschaftler ohne deren unmittelbaren Mitwirkung nur wenig beigetragen. Einzelne Konstruktionen und Mechanismen wurden doch in den letzten paar Jahren aus dem EU-Recht übernommen (gemeint sind Gesellschaftsrecht und Schuldrecht), obwohl sie auf der ersten Etappe der Reform abgelehnt wurden. Bemerkenswert ist dabei der Gebrauch von einzelnen Konstruktionen sowohl aus dem Gemeinrecht als auch aus dem kontinentaleuropäischen Rechts.

- das Zivilgesetzbuch der Russischen Föderation schafft eine eigenartige Regelung des Zivilverkehrs, darum ist eine unmittelbare Übernahme der für das europäische Recht üblicher Auffassungen dürfte sich tatsächlich immer als unmöglich erweisen. Das lässt in jedem Fall die Lösungswege unmittelbar unter den Mitteln des russischen Zivilrechts zu suchen. Infolge des Widerstands des Rechtssystems wurden die aus dem europäischen Recht übernommenen Konstruktionen entweder völlig oder in weitgehender Maße gelähmt. Es bleibt insofern vorerst unabsehbar, ob es um tote oder schlummernde Normen geht, die plötzlich wach und wirksam werden können. Diese Wirkung kann sich aber ganz anders als die erweisen, mit der die Verfasser gerechnet haben.

- bei der Diskussion über bestimmte Aspekte sei auf die russische Regelung für Folgen der Rechtsgeschäftsunwirksamkeit hingewiesen, die in der Rechtsliteratur öfters (und dabei nicht präzise) mit dem Terminus «Restitution» bezeichnet wird. Dieser wurde bis vor weniger Jahren ausschließlich in der Rechtsliteratur gebraucht. Heutzutage hat er einen offiziellen Status erworben, weil er in der Verordnung des Plenums des Obersten Gerichtshofs der Russischen Föderation eingesetzt wurde. Die Rechtsakten solcher Art besitzen einen gesetzähnlichen Wert und die darin gebrauchten Begriffe finden nun nicht mehr nur wissenschaftlichen Gebrauch.

Die Restitution in dem oben genannten Sinne besteht darin, dass die Seiten eines unwirksamen Rechtsgeschäfts gegenseitig verpflichtet sind, alles nach diesem Rechtsgeschäft Erhaltene zurückzuerstatten. Dies soll grundsätzlich unabhängig vom Recht auf Vermögen erfolgen. Diese Regelung stellte ein einzigartiger russischer Mechanismus dar, der sich vorerst im sowjetischen Zivilrecht bei der Kodifikation 1964 herausbildete. Im Sowjetrecht wurde mit Nachdruck die Idee ausgesprochen, so ein starker Mechanismus sei eine Reaktion auf Delikt. Denn der Abschluss eines Rechtsgeschäftes, das gegen Gesetz verstößt, wurde in der sowjetischen Doktrin als ein Delikt angesehen. Es ist klar, dass neben rechtswidrigen Rechtsgeschäften gibt es andere Tatbestände, die unwirksame Rechtsgeschäfte sind. Doch im Mittelpunkt stehen nach wie vor rechtswidrige Rechtsgeschäfte und vor alllem Rechtsgeschäfte für Veräußerung des Fremden (die nach dem russischen Recht mangels Trennungsprinzips traditionsgemäß als nichtig qualifiziert werden; einige Rechtswissenschaftler, gestützt auf deutsche Texte, die wiederum traditionsgemäß in der russischen Literatur als unbezweifelbare wahrgenommen werden, halten Rechtsgeschäfte für Verkauf des Fremden für wirksam. Das ist ein weiterer Aspekt, der beim Umgehen mit dem russischen Recht zu berücksichtigen ist).

Es ist zu bemerken, dass die Klage auf Unwirksamkeit der Rechtsgeschäfte in der laufenden Rechtspraxis breit angewendet wird. Die Aufhebung des Vertrages ist offensichtlich als solche für die Nachhaltigkeit des Verkehrs gefährlich. Berücksichtigend die hinzu noch kommenden vermögensrechtlichen Folgen als Zurückerstattung der Vermögensgegenstände, die automatisch ohne Schuld auftreten (dieser Punkt weist übrigens die Fehlerhaftigkeit der Konzeption auf, dass ein rechtswidriges Rechtsgeschäft ein Delikt sei), so wird es ganz klar, dass diese verbreitete Praxis auf den Widerstand des Verkehrs stieß, der öfters als Konflikt zwischen dem Schutz des Rechts (Eigentum, Recht aus einem Rechtsgeschäft usw.) und der Restitution in Erscheinung tritt. Bekannt ist das immer noch aktuelles Problem der Widersprüche zwischen der Restitution und der Vindikation, worauf ich bereits vor 20 Jahren hingewiesen hatte. Dieses wurde in einer speziellen Verordnung des Verfassungsgerichts der Russischen Föderation behandelt und mehrmals in Verordnungen des Plenums des Obersten Wirtschaftsgerichts und des Obersten Gerichtshofs der Russischen Föderation erläutert.

Das Thema erscheint hier aus zwei Gründen angebracht. Erstens lässt sich immer erwarten, dass eine der Konfliktseiten sich mit einer Klage oder einer Erklärung über Rechtswidrigkeit des Rechtsgeschäfts schützen wird. Zweitens ist die Restitution als Folge eines rechtswidrigen Rechtsgeschäft für einen westlichen Juristen wenig klar ist. Daher ist die Entwicklung eines Streits in dieser Richtung bedarf immer wieder eines detaillierten Kommentars.

Aus meiner eigenen Erfahrung sei hier ein Streitfall angeführt, der in einem der Gerichte Englands verhandelt wurde, die das russische Recht angewendet hatten. Bei der Erarbeitung eines Rechtsgutachtens haben englische Anwälte in Beratung mit russischen den Termins «Restitution» gebraucht. Dieser Terminus ist vermutlich ins Gutachten darum geraten, weil die zu schützende Gerichtspartei eine Erklärung über die Rechtswidrigkeit des Rechtsgeschäfts (eine für russische Juristen typische Erklärung) abgegeben hat. Allerdings führte dieser Terminus im englischen Recht zur Diskussion über rechtswidrige Bereicherung, deren Folge unter anderem die Restitution (restitution) ist. Wahrscheinlich ist aus diesem Grund der Bezug auf russische Vorschriften über rechtswidrige Bereicherung entstanden. Im Ergebnis wurde der Standpunkt verfasst, der nach dem russischem Recht fehlerhaft war. Als dies sich herausstellte, war er nicht mehr änderbar.

Es erscheint hier notwendig, auf die Norm über Gutgläubigkeit hinzuweisen. Diese besagt, dass niemand ist berechtigt, Vorteile aus seinem rechtswidrigen oder nicht gutgläubigeren Verhalten zu ziehen (Art. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches der Russischen Föderation). Bei dieser Norm geht es natürlich nicht um die Besonderheit des russischen Zivilrechts, zumal vor dem Hintergrund, dass diese Norm in das neueste Zivilrecht mit dem Bezug darauf eingeführt wurde, dass europäische Rechtswissenschaftler sich darüber erstaunen, wenn sie erfahren, dass diese Norm im russischen Zivilgesetzbuch fehlt.

Hier sind gleichwohl einige Momente zu berücksichtigen, die von der Spezifik zeugen:

- erstens besteht bei der potentiell universeller Bedeutung des Guten Glaubens eine Unklarheit über dessen Verständnis. Obwohl im Gesetzestextes die Gutgläubigkeit der Rechtswidrigkeit entgegengesetzt wird, ist die Überzeugung verbreitet, dass formell rechtlich einwandfreies Verhalten als nicht gutgläubig nicht betrachtet werden kann. Bei einem solchen Ansatz wird die Gutgläubigkeit als ein zusätzliches Mittel für Qualifikation der Handlungen der Streitbeteiligten bei fehlender unmittelbarer Regelung angesehen.

- zweitens kann der Gute Glauben als eine bestimmte Verhaltensregel nicht formuliert sein, ohne eine formelle Vorschrift zu sein. Der rechtliche Inhalt des Guten Glaubens wird durch laufende Rechtsanwendung und Rechtsprechung geschaffen. Anders gesagt kann er anders als kasuistisch nicht auftreten, dabei bleibt aber die allgemeine Bedeutung erhalten. Aber wegen einer ziemlich kurzen Geltungsfrist hat die Rechtsprechung noch keine Basis für solche Kasuistik formuliert. Die Kasuistik kann dabei aber durch einfache Übernahme der europäischen Gerichtspraxis in die russische Rechtsprechung nicht ersetzt werden. Es ist von der bekannten Unbestimmtheit dieses Bereichs auszugehen, indem man auf keinen Fall auf deren Einbeziehung in jeden bestimmten Streitfall verzichten soll. Dementsprechend werden Anforderungen an Analyse des Streitfalls darunter auch mithilfe von LO erhöht.

Rechtsprechung und Präzedenz in der russischen Föderation und LO

Eine der wichtigsten Eigenschaften der Rechtsanwendung — Absehbarkeit der Lösung eines möglichen Streitfalls - hängt nicht nur von den Eigenschaften des Gesetzes, sondern von der Qualität der Gerichtsbarkeit ab. Die eine (aber nicht die einzige) der Eigenschaften ist die Fähigkeit des Systems, einen einheitlichen Ansatz zu ähnlichen Situationen zu erarbeiten. Eine meist abgeschlossene Form dieser Eigenschaft ist eine gerichtliche Präzedenz. Aber auch in den Staaten, wo die Präzedenz keine Rechtsquelle ist, hat die Rechtsprechung für die Nachhaltigkeit des Verkehrs eine große Rolle.

Die Gerichtsbarkeit der Russischen Föderation bildet einheitliche Ansätze zur Anwendung des Gesetzes durch Überprüfung der Entscheidung bei der Prüfung und der Revision. Eine bestimmte Rolle bei der Überprüfung der Gesetzmäßigkeit der Gerichtsakte spielt der Oberste Gerichtshof der Russischen Föderation. Aber seine Hauptrolle in diesem Bereich besteht in der Verabschiedung der Leitsätze und Erklärungen über die Gesetzanwendung durch Verabschiedung der Verordnungen des Obersten Gerichtshofs der Russischen Föderation zu jeweiligen Problemen.

In der Praxis der russischen Juristen hat sich die Begründung eigener Position mit dem Verweis auf Gerichtsakten der regionalen Gerichte ziemlich verbreitet, in denen der von ihnen geschützte Ansatz unterstützt wurde. Manchmal gehen solche Akten in die Dutzende. Aber die Gegenpartei findet nicht selten die Akten anderer Gerichte, wo dieser Ansatz abgelehnt wird.

Die vorhandene Rechtsprechung ist ohne Zweifel für die Erkenntnis wichtig, wie die jeweilige Vorschrift in der Praxis anzuwenden ist. Im Hinblick darauf, dass die in diesen Akten formulierten Entscheidungen nicht obligatorisch sind, sind diese nicht als Schlussfolgerungen, sondern als Argumente zu verwenden (die aber nicht immer genug ausführlich sind). Mit Vorsicht ist auch die Überzeugungskraft der Entscheidung vom Standpunkt der Zahl der Gerichte zu bewerten, die den jeweiligen Standpunkt unterstützt haben.

Lehre und LO

Das russische Zivilrecht und vor allem das Zivilgesetzbuch der Russischen Föderation werden aufgebaut und entwickelt. In einem bestimmten Maße aber auch mit verständlichen Korrekturen lässt sich der heutige Zustand der Theorie des russischen Zivilrechts mit dem Zustand der deutschen Zivilrechtswissenschaft des 19. Jahrhunderts vergleichen.

Man muss sich dessen bewusst sein, dass die Hauptfragen des modernen Zivilrechts von deren Lösung noch in weiter Ferne liegen und die Lösungswege dafür werden intensiv gesucht. Dabei kommt es ziemlich oft vor, dass vorgebrachte Ideen und Konzepte einigermaßen von germanischen, romanischen und angelsächsischen abweichen. Ich würde mir die Behauptung anmaßen, dass einige von diesen Ideen und Konzepten einen selbständigen Wert darstellen und auf keinen Fall als nicht tiefgreifend oder marginal anzusehen sind.

Die Eigenart der laufenden Situation führt dazu, dass fast jede in einem bestimmten Zivilrechtsstreit entstandene ernsthafte Situation zu einem Beschluss führt (oder potentiell dazu führen kann), der sich zwar vorhersehbar und logischerweise aus dem geltenden Recht und der Rechtsanwendung ableitbar ist, doch nicht banal und originell erscheint.

Als Beispiel ist hier ein Streitfall aus meiner eigenen Erfahrung anzuführen, der in einem Schiedsgericht ad hoc in Europa verhandelt wurde. Nach der Diskussion mit russischen Experten und Analyse deren LO wurde die Möglichkeit einer Klage des Prinzipals gegen Benefiziar nach der Bankbürgschaft wegen rechtswidriger Bereicherung begründet, obwohl über diese Variante bis dahin in der vorhandenen Literatur nicht diskutiert wurde.

LO in russischen Gerichten

LO fungiert immer häufiger in russischen Gerichten. Das hängt teilweise damit zusammen, dass ausländische Rechtsfirmen auftretend vor russischen Gerichten bei fehlender Anwaltsmonopol in der Zivilgerichtsbarkeit der Russischen Föderation, nutzen die Kenntnisse der russischen Juristen aus sowie auch teilweise die Verantwortung verteilen. Es werden dadurch die Folgen der engeren Spezialisierung kompensiert, die für größere Firmen typisch ist und ihre Schwachstellen bei einem nicht stabilen und sich entwickelnden Recht aufweist.

Beim Einsatz von LO in russischen Gerichten wird hin und wieder auf Unbestimmtheit des Status von LO selbst in prozessualer Hinsicht gestoßen. LO ist kein Beweis, weil in Russland vor Gericht nur Tatsachen nachgewiesen werden können. Man geht davon aus, dass das Gericht über Rechtskenntnisse verfügt. Es kann allerdings einer Partei auferlegt werden, vor dem russischen Gericht den Inhalt des ausländischen Rechts darzustellen, sofern es anwendbar ist.

Soweit es mir bekannt, sind Diskussionen der Experten in der Gerichtspraxis nicht üblich. In Schiedsgerichten gibt es eine Möglichkeit, schriftlich auf LO zu antworten. Daraufhin entstehet ein Gegengutachten.

Russische staatliche Gerichte verweigern manchmal die Beifügung von LO, weil es kein Beweis ist. Die Gerichtsparteien umgehen gewöhnlich diese Verweigerung, indem sie den Text aus dem abgelehnten Text in seine Erklärungen übertragen. Tatsächlich sind Gerichte öfters daran interessiert, LO zur besseren und tiefgreifenden Analyse eines schwierigen Falls zu haben.

LO hat eine breite Anwendung in der strafrechtlichen Gerichtsbarkeit gefunden und zwar bei den Tatbeständen, die mit der Bewertung der Rechtmäßigkeit der Rechtsgeschäfte, der Rechte auf Vermögensgegenstände usw. verbunden sind.

Es lässt sich schwer darüber zu urteilen, inwieweit ein Untersuchungsführer oder ein Gericht in einem Verfahren nicht nur Schlussfolgerungen sondern auch Argumente des Gerichts von LO bewerten kann. Diese Praxis kann aber auf keinen Fall als nicht nützlich anerkannt werden.